Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 22. März 2019

AGIMUS GmbH Umweltgutachterorganisation & Beratungsgesellschaft
nachfolgend -AGIMUS- genannt, Sitz Am Alten Bahnhof 6, 38122 Braunschweig

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Alle Leistungen der AGIMUS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit unserem Hause abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Sie gelten für künftige Leistungsverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
  2. Bei Auslegungsdifferenzen gilt, 1. der Dienstvertrag bzw. der Werkvertrag, 2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und 3. das Gesetz und zwar in vorstehender Reihenfolge. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für AGIMUS nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich von ihr schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Für den Umfang der von AGIMUS zu erbringenden Leistungen ist das Angebot der AGIMUS, der Beratungsvertrag und/oder weiter der erteilte Auftrag maßgebend. Ein Personentag entspricht acht Leistungsstunden.
  2. Die Leistungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. AGIMUS wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere technische Angaben, Mess- bzw. Analysedaten, als richtig zugrunde legen.
  4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Daten und Unterlagen kann im Einzelfall, konkret beschrieben und beauftragt, vereinbart werden.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

  1. AGIMUS und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass sie der Auftraggeber von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsverhältnis hinaus fort.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der AGIMUS erforderlich ist. AGIMUS ist auch insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, als AGIMUS nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. AGIMUS darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers oder zur Erfüllung der übernommenen Pflichten aushändigen.
  4. Die Regelungen des § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die urheberrechtlich zustande kommenden Rechte der AGIMUS, deren freie Nutzung nur der AGIMUS gestattet ist.

§ 4 Mitwirkung Dritter

AGIMUS ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages freie Mitarbeiter, fachkundige Experten und Dritte sowie datenverarbeitende bzw. datenvermittelnde Unternehmen hinzuzuziehen. AGIMUS hat dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 Abs. 1 verpflichten.

§ 5 Beseitigung von Einwendungen

  1. Sofern der Auftraggeber berechtigte Einwendungen aus Leistungen der AGIMUS geltend macht, muss er dies binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages tun. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber oder die Übergabe des Berichtes, Gutachtens oder sonstiger schriftlicher Äußerungen über die Ergebnisse an den Auftraggeber.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreib- oder Rechenfehler, können von AGIMUS jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

§ 6 Haftung

  1. AGIMUS haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AGIMUS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AGIMUS beruhen.
  2. AGIMUS haftet ferner für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AGIMUS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AGIMUS beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen, in denen eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Der Auftraggeber hat alle von AGIMUS übernommenen Datenträger auf schädliche Auswirkungen für seine Datenverarbeitungs- sowie Datenträgersysteme und Systeme Dritter hin zu überprüfen. Für den Verlust von Daten haftet AGIMUS, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, die zumutbareren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverlust ist in diesem Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
  4. Die Haftung aus einem Vertrag verjährt 18 Monate nach Beendigung des Vertrags, unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennen müssen der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AGIMUS entsprechend.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit diese zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Abwicklung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat der Auftraggeber AGIMUS unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass AGIMUS eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausübung bzw. Ausführung eines Auftrages von Bedeutung sein können.
  2. Der Auftraggeber ist zur Bereitstellung von Hilfs- und Sicherheitsmitteln verpflichtet, die vor Ort beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages notwendig sind, um insbesondere die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen für die Mitarbeiter der AGIMUS zu gewährleisten. Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften vor Ort.
  3. Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen der AGIMUS oder ihrer Mitarbeiter nur mit schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Ansonsten hat der Auftraggeber keine Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte.

§ 8 Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist AGIMUS berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Auftrages und/oder Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf AGIMUS den Auftrag bzw. Vertrag ohne weitere Fristen kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch auf Ersatz der AGIMUS durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens auch dann, wenn AGIMUS von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 9 Bemessung der Preise und Vergütung

  1. Der Anspruch auf Leistungsvergütung der AGIMUS bemisst sich nach dem im Angebot ausgewiesenen Angebotspreis. Die ausgewiesenen Nebenkostenbeträge sind ebenfalls im vollen Umfang zu vergüten. Ggf. entstehende Fremdkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Im Zweifelsfall ist nach den aktuellen "Leistungs- und Vergütungssätzen der AGIMUS GmbH Umweltgutachterorganisation & Beratungsgesellschaft" sowie dort angegebenen Zeithonorarsätzen, Preisen, Nebenkostenpauschalen sowie den tatsächlich entstandenen Fremdkostenbeträgen im Rahmen einer Beauftragung abzurechnen. Sie stellt die allgemein geltende Grundlage für alle Vergütungsansprüche dar und ist ggf. heranzuziehen.
  3. Im Rahmen dauerhafter Betreuung (Aufträge, ab einer Laufzeit von mehr als zwölf Kalendermonaten) ist die AGIMUS berechtigt, jeweils nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten eine Honoraranpassung, entsprechend der allgemeinen Preissteigerungsrate, durchzuführen, um Inflation und Kostensteigerungen ausgleichen zu können. Dieser Anspruch gilt als fest vereinbarter Bestandteil im Rahmen dauerhafter Betreuung mit regelmäßig oder wiederkehrend stattfindenden Leistungen.
  4. Die AGIMUS kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse verweigern, bis fällige Forderungen aus der laufenden oder einer früheren Beauftragung befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung des Arbeitsergebnisses nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  5. Bis zur Behebung rechtzeitig geltend gemachter Einwendungen im Sinne des § 5 dieser AGB ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teiles der Vergütung berechtigt.
  6. Alle Preisen, Pauschalen, Kosten und Gebühren ist die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

§ 10 Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen der AGIMUS durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch fristgerechte Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener und/oder fortgesetzter Vertrag kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner den Vertrag oder eine ihm obliegende Nebenpflicht verletzt und dem anderen eine Fortsetzung des Vertrages bei gerechter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner wegen der Schwere der Verletzung und der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer des Vertrages, nicht zugemutet werden kann.
  4. AGIMUS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrages vom Auftraggeber erhalten hat, herauszugeben.
  5. Beauftragungen zur Wahrnehmung von gesetzlichen Fachkraft- und/oder Beauftragtenfunktionen, wie z. B. Gefahrgutbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Abfallbeauftragter etc. verlängert sich ggf. automatisch durch weiterlaufende Wahrnehmung der Funktion für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten. AGIMUS ist ggf. berechtigt das Honorar gemäss § 9 Absatz 3 anzupassen.

§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

  1. Endet der Auftrag oder erledigt sich die Angelegenheit vor vollständiger Ausführung bzw. Auftragserfüllung durch AGIMUS, so bleibt der bereits entstandene Anspruch auf Vergütung, Gebühren und Auslagen in vollem Umfang bestehen.
  2. Weitergehende Ansprüche der AGIMUS auf Schadenersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben unberührt.

§ 12 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

  1. AGIMUS hat Handakten im Sinne des § 12 Satz 3 auf eine Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn AGIMUS den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen drei Monate, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  2. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat AGIMUS dem Auftraggeber nach dessen schriftlicher Aufforderung die originalen Auftraggeberakten innerhalb einer vier Wochen Frist herauszugeben. AGIMUS kann von Unterlagen, die AGIMUS an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und auf unbefristete Zeit zurückbehalten.
  3. Zu den Handakten im Sinne dieses Paragraphen gehören alle Schriftstücke, die AGIMUS aus Anlass ihrer gewerblichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder speziell für den Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Schriftwechsel zwischen AGIMUS und ihrem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für von AGIMUS zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere oder -unterlagen.
  4. Für Verfahren und/oder Konzepte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung durch AGIMUS entwickelt werden und entstehen, verbleiben unabhängig von vorstehenden AGB sämtliche Urheberrechte, Rechte auf Gebrauchsmusterschutz, Patente sowie sonstige Rechte bei AGIMUS.

§ 13 Urheberrechte

Entsprechend markierte Dokumente sind urheberrechtlich geschützt. Diese markierten Dokumente sind nur zum Gebrauch des Empfängers bestimmt. Jede andere Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung von AGIMUS unzulässig und strafbar. Insbesondere dürfen die Dokumente weder vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.

§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung der AGIMUS, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 15 Änderungen und Ergänzungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  2. Der Gegenbestätigung des Auftraggebers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Werden mündliche, fernmündliche oder telegraphische Vereinbarungen getroffen, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AGIMUS.

§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Bestimmungsziel möglichst nahe kommt.

§ 17 Gerichtsstandsvereinbarung

Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der AGIMUS ergeben, ist der Gerichtsstand Braunschweig.

Grünes Relief einer Landschaft