Die Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2

Einsatzzeit

Die Grundbetreuung umfasst insbesondere die Leistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von der Art und der Größe des Unternehmens anfallen. Aus diesem Grund wird die Einsatzzeit für die Grundbetreuung wie bisher pro Mitarbeiter und Jahr verbindlich vorgegeben.

Gefährdung Einsatzzeit für die Grundbetreuung
(Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Hoch (Gruppe I) 2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Mittel (Gruppe II) 1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Niedrig (Gruppe III) 0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten

Die Gruppenzugehörigkeit ergibt sich aus der Betriebsart und erfolgt nach dem in Deutschland gelten WZ-Code 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke). Bei dieser Zuordnung wird die Höhe und der Charakter der Gefährdung berücksichtigt.

Unternehmen bzw. Branchen mit hoher Gefährdung sind z. B. Erdölgewinnung, Bergbaubetriebe, Forstbetriebe und der Brücken- und Tunnelbau. In der mittleren Gruppe sind Krankenhäuser, Versorgungsbetriebe und technische Betriebe enthalten. Verwaltungen, Banken und Versicherungen fallen in die Gruppe III mit niedrigem Gefährdungspotential.

Wichtiger Unterschied gegenüber der BGV A2

Bisher wurde von der BGV A2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers die Einsatzzeit getrennt für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit konkret vorgegeben.

Die DGUV Vorschrift 2 sieht statt dessen jetzt für die Grundbetreuung eine Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor.

Diese Einsatzzeit ist vom Unternehmer auf beide Beauftragten aufzuteilen. Hierbei wirkt die betriebliche Interessensvertretung mit. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit stehend beratend zur Verfügung.

Für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist jeweils ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem, anzusetzen. Werden vom Unternehmer dem Betriebsarzt z. B. 30% der Einsatzzeit zugeordnet, verbleiben für die Fachkraft für Arbeitssicherheit 70% der Grundbetreuung.

Die Vorgabe, für jeden Beauftragten mindestens 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem einzuteilen, bedeutet für die Unternehmen der Gefahrengruppe 3, dass sich der Mindestanteil je Beauftragtem rein rechnerisch automatisch auf mindestens 40% der Gesamtbetreuung erhöht. Bei einem geringerem Anteil beträgt die Zeit pro Beschäftigtem sonst nicht den geforderten Wert (z. B. bei 30% nur 0,15 Std./Jahr pro Beschäftigtem).

Leistungskatalog

Der Leistungskatalog der Grundbetreuung gliedert sich in folgende neun Aufgabengruppen (gemäß Anhang 3 zu Anlage 2 Abschnitt 2 des abgestimmten Mustertextes der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 1. Januar 2012):

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchungen nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

In den weiterführenden Informationen finden Sie die Aufgabenfelder der Grundbetreuung inklusive der Beschreibung möglicher Aufgaben als Download gemäß dem abgestimmten Mustertext der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 1. Januar 2012.

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

AGIMUS GmbH
E-Mail: info@agimus.de
Telefon: 0531 25676-0


» Arbeitssicherheit, Chemikalien und Gefahrstoffe
» Management
» Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben

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