Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz

Seit 1996 besteht gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz die gesetzliche Pflicht, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Für die Erstellung einer solchen Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Wurde am Anfang die Durchführung und Dokumentation häufig als lästige Pflicht mit hohem bürokratischem Aufwand und geringem Nutzen angesehen, so hat sich das Bild zwischenzeitlich  gewandelt. Heute werden in vielen Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt um folgende Ziele zu erreichen:

  • Schaffung und Erhalt von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen
  • Reduzierung von Ausfallzeiten und Sachschäden
  • Ausbau der Mitarbeiterzufriedenheit
  • Optimierung von Prozessen
  • Schaffung von Rechtssicherheit

Unsere Dienstleistung

Gemeinsam mit Ihnen ermitteln unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Gefährdungen und Belastungen, denen Ihre Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind. Darüber hinaus werden bereits bestehende Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und, sofern erforderlich, angepasst. Dazu gehören insbesondere:

  • Erfassung der Arbeitsorganisation
  • Festlegung der zu beurteilenden Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten
  • Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen
  • Ermittlung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes
  • Unterstützung bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen
  • Kontrolle der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen
  • Dokumentation

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

AGIMUS GmbH
E-Mail: info@agimus.de
Telefon: 0531 25676-0


» Arbeitssicherheit, Chemikalien und Gefahrstoffe

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