Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Pilze begleiten uns fast überall. Teilweise sind sie sichtbar, teilweise nur unter dem Mikroskop zu beobachten. Andere wiederum können zu Störungen unseres Wohlbefindens bis hin zu tödlichen Erkrankungen führen. Und Personen, die beruflich Mikroorganismen ausgesetzt sind oder mit ihnen umgehen, sind besonders gefährdet.
Aus diesem Grund ist - aufbauend auf der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz - eine Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen. Rechtliche Grundlage ist die Biostoffverordnung.
Gemäß der BioStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Arbeitgeber entsprechender Forschungseinrichtungen oder Labore, wo gezielt mit Mikroorganismen umgegangen wird.
Auch Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe zwar nicht beabsichtigt, aber aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten dennoch frei werden können - sogenannte nicht gezielte Tätigkeiten - unterliegen den Anforderungen der Biostoffverordnung.
Entsprechende Tätigkeiten sind insbesondere in folgenden Bereichen vorhanden:
Die Pflicht zur Beurteilung dieser Tätigkeiten durch den Arbeitgeber ist gemäß § 7 bzw. § 8 BioStoffV seit dem 1. April 1999 vorgeschrieben
Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Risiken, die sich sowohl aus der Art der Biostoffe als auch aus der Arbeitsweise ergeben. In enger Abstimmung mit Ihnen und dem Betriebsarzt erarbeiten wir Lösungsvorschläge um mögliche Gefahren zu minimieren und Überprüfen in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen und die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen.
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