Sicherheitsbeauftragter
§ 22 SGB VII; § 20 BGV A1
Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Der Sicherheitsbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben.
Bei reiner fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).
Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Hierzu zählen auch die Sicherheitsbeauftragten.
Es existieren keine zeitlichen Vorgaben zur Fortbildung des Sicherheitsbeauftragten. Die Berufsgenossenschaften empfehlen in der Regel eine Fortbildung innerhalb von drei bis fünf Jahren.
Aus diesem Grund sollte eine interne Festlegung erfolgen, z. B. alle 3 Jahre Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsseminaren sowie die Nutzung von Fachliteratur und Gespräche mit Fachleuten.