Fachkraft für Arbeitssicherheit
§§ 5-10 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben.
Gemäß § 8 Abs. 2 ASiG und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.12.2009 (9 AZR 769/08) muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebes unterstehen.
Bei reiner fachkompetenten beratenden Stellung haftet sie strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).
Es existieren keine expliziten Regelungen zur Fortbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Zu empfehlen ist eine interne Festlegung z. B. jährliche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsseminaren sowie Nutzung von Fachliteratur und Gespräche mit Fachleuten.