Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Rechtsgrundlage

§§ 59-60 KrWG in Verbindung mit §§ 53-58 BImSchG, AbfBeauftrV

Funktionen

Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können.

Er überwacht den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung.

Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Bedingungen, Auflagen etc.) werden von ihm folgende Bereiche in regelmäßigen Abständen kontrolliert:

  • die Betriebsstätte
  • Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle

Er erstattet Mitteilung über festgestellte Mängel und macht Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel.

Er klärt die Betriebsangehörigen über folgende Aspekte auf:

  • Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden
  • Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, wirkt er auf die Entwicklung und Einführung

  • umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie
  • umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung hin.

Dazu ist eine Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung durch den Abfallbeauftragten nötig.

Bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, wirkt er zudem auf die Verbesserungen des Verfahrens hin.

Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Betriebliche Stellung

Der Abfallbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben und organisatorisch möglichst unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein.

Verantwortlichkeit

Bei einer reinen fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).

Fortbildungsrhythmus

Es existieren keine expliziten Regelungen zur Fortbildung des Abfallbeauftragten im KrWG.

Statt dessen wird auf die §§ 55-58 BImSchG verwiesen. Somit könnte die Fortbildungspflicht der Immissionsschutzbeauftragten (alle zwei Jahre) auch für Abfallbeauftragte gelten. Dieser Sachverhalt wird jedoch unterschiedlich diskutiert.

Zu empfehlen ist daher eine interne Festlegung z. B. alle 3 Jahre an Fort- und Weiterbildungsseminaren teinehmen, Fachliteratur nutzen und Gespräche mit Fachleuten führen.

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