Brandschutzbeauftragter

Bezeichnung

Brandschutzbeauftragter

Rechtsgrundlage

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wird gesetzlich nicht grundsätzlich gefordert. Er kann jedoch von den Sachversicherern oder für bestimmte Branchen/ Unternehmen geforderter werden, z. B. gemäß Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) oder gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

Gemäß den Industriebaurichtlinien einiger Bundesländer hat der Betreiber einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die Geschossfläche größer als 5.000 m² ist.

Darüber hinaus kann es auch in anderen Bereichen sinnvoll sein, zur Unterstützung des Unternehmers einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen (siehe vfdb-Richtlinie 12/09-01 und BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

Aufgaben

Der Brandschutzbeauftragte soll den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes/ einer Organisation, z. B. Arbeitgeber/ Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben beraten und unterstützen:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren,
  • Erstellen eines Brandschutzkonzeptes,
  • Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen,
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuerversicherer,
  • Aufstellen des Brandschutzplanes, z.B. Brandalarmplan, Flucht- und Rettungsplan,
  • Ausbildung von Mitarbeitern, z.B. Brandschutzhelfer, unterwiesene Personen.

Betriebliche Stellung

Der Brandschutzbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben und organisatorisch möglichst unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein. Bei Gefahr im Verzug hat er - wie jeder Mitarbeiter - die unmittelbare Pflicht zum Eingreifen.

Verantwortlichkeit

Bei reiner fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).

Fortbildungsrhythmus

Gemäß der o. g. BGI sowie vfdb-Richtlinie werden zwar Anforderungen an die Qualifikation und die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten gestellt. Ein Fortbildungsrhythmus als konkrete Forderung oder Empfehlung existiert jeoch nicht.

Daher sollte eine interne Festlegung getroffen werden, z. B. alle 3 Jahre Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsseminaren sowie die Nutzung von Fachliteratur und Gespräche mit Fachleuten.

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