Gefahrgutbeauftragter
§§ 1-8 GbV
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.
Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
Der Gefahrgutbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben und organisatorisch möglichst unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein.
Bei reiner fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 GbV teilgenommen und die Prüfung nach § 6 GbV mit Erfolg abgelegt hat.
Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 6 GbV bestanden hat.