Immissionsschutzbeauftragter

Bezeichnung

Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragter)

Rechtsgrundlage

§§ 53-58 BImSchG, 5. BImSchV

Aufgaben

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.

Er ist berechtigt und verpflichtet,

1. auf die Entwicklung und Einführung

  • umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
  • umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken,

2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,

3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,

4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.

Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht.

Betriebliche Stellung

Der Immissionsschutzbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben und organisatorisch möglichst unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein.

Verantwortlichkeit

Bei reiner fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).

Fortbildungsrhythmus

Gemäß § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV ist eine Fortbildung alle 2 Jahre durch Teilnahme an einem entsprechend anerkannten Lehrgang erforderlich.
 

 

AGIMUS - In 3 Minuten

Lassen Sie in diesem Trailer die Leistungen und Nutzen, sowie Meilensteine der AGIMUS-Chronik an sich vorüberziehen. Film ansehen

Seminare

Wir bieten eine breite Palette an Fortbildungen und Seminaren. In unseren Räumen, online und bei Ihnen. Zur Seminarübersicht

Buchempfehlung

„Was jede Führungskraft über Green Economy und nachhaltige Entwicklung wissen sollte.“ von Dr. Ralf Utermöhlen. Mehr zum Buch

Grünes Relief einer Landschaft