Unternehmerische Tätigkeiten haben neben der offensichtlich wirtschaftlichen auch stets eine ökologische und soziale Dimension. Unternehmen, Konzerne auch KMU‘S werden sich zukünftig aufgrund vielfältiger Gründe dem Prozesskomplex Nachhaltigkeit stellen müssen. Holistische Standards, gesetzliche Vorgaben und ständig steigende Anforderungen an das unternehmenseigene Berichtswesen bilden eine marktübergreifende Ausgangsbasis.
Im Zuge dieser Entwicklung beginnt ab 01. Januar 2017 mit einem neu beginnenden Geschäftsjahr für einige Unternehmen die Berichtspflicht zur “Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Information“ (CSR-Richtlinie 2014/95/EU ). Manche Unternehmen für die die sog. CSR-Berichtspflicht besteht, werden entlang ihrer Wertschöpfungskette Informationen anfordern, so dass sich auch von der Berichtspflicht ausgenommene Unternehmen dem Wunsch nach Transparenz zunehmend weniger verschließen können. Hierzu wird die CSR-Richtlinie 2014/95/EU bis zum 6. Dezember in nationales Recht umgewandelt sein, ein aktueller Regierungsentwurf liegt vor.
Der letztmögliche Termin für die Offenlegung richtet sich nach der Frist für die Einreichung des Jahresabschlussberichts oder, falls sich das Unternehmen dazu entscheidet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht außerhalb des Jahresabschlussberichts zu veröffentlichen, spätestens sechs Monate nach dem Abschlusstag. Lt. Regierungsentwurf werden Verstöße mit Bußgeldern von 50.000 – 10 Mio. € geahndet.
Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sind zu den Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange als auch zur Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung jeweils folgende Angaben zu machen, wenn sie für das Verständnis der Nebenwirkungen/Nachhaltigkeitsleistung relevant sind. Die Berichtspflicht folgt dem Wesentlichkeitsansatz:
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