Erstellung von Nachweisen im Sinne von §4 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung

Die Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung besagt, dass Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen verpflichtet sind, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese Verpflichtung entfällt für Erzeuger, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat. (§ 4 Abs. 3 der Verordnung).

Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Umweltgutachter gehören zum Kreis der hierfür befähigten Sachverständigen. Bereits diverse Kunden haben uns mit der Prüfung und Testierung dieser Getrenntsammlungsquote beauftragt. Unsere Umweltgutachter machen Ihnen hierzu gerne ein Angebot.

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

AGIMUS GmbH
E-Mail: info@agimus.de
Telefon: 0531 25676-0


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