Bodenverunreinigungen und Altlasten sind für viele Unternehmen trotz aller Fortschritte in den letzten 30 Jahren und zahlreichen erfolgreichen Sanierungen immer noch eine Kostenbelastung oder gar eine existenzielle Bedrohung, denn die Öffentlich Rechtliche Haftung findet im reinen Bürger-Staat-Verhältnis statt und geht soweit, wie es zur Verhinderung einer Gefahr bzw. eines Schadeneintritts erforderlich ist. Sie bestimmt, wer für die Abwehr einer Gefahr oder eines Schadeneintritts (z.B. eines Grundwasserschaden) vom Staat herangezogen werden kann. Die öffentlich rechtliche Haftung bestimmt nicht bereits, wer am Ende für die finanziellen Folgen aufzukommen hat. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und den Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer. Verpflichteter im Sinne des öffentlich-rechtlichen Haftungsrechts ist der „Störer“, also derjenige, der durch sein Verhalten oder seine bloße Verantwortlichkeit für eine Sache ein Schutzgut stört.
Die zuständige Behörde muss die Auswahl des zur Abwehr der Gefahr belangten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten treffen, wenn mehrere Personen als Störer in Betracht kommen. Oberste Priorität hat hierbei stets die Beseitigung der Gefahr. Beurteilungskriterien sind die tatsächlichen Möglichkeiten, die Finanzkraft und die Erreichbarkeit der Personen.
Insofern ist es durchaus denkbar und nicht selten, dass ein Unternehmen oder eine natürliche Person als Zustandsstörer für eine Sanierung herangezogen wird, weil die Altlast auf dem eigenen Grundstück besteht, obwohl vom Vorbesitzer oder fremden Dritten vor langer Zeit verursacht.
Umso sorgsamer ist vorzugehen beim Umgang mit dem eigenen Gelände und insbesondere beim Erwerb von Grundstücken.
Die Sanierung von Altlasten kann zu einem "Fass ohne Boden" werden. Manche Betriebe sind sogar unmittelbar existentiell bedroht. Als Sanierungspflichtiger sehen Sie sich einer Vielfalt offener Fragen gegenüber, deren Beantwortung in entscheidendem Maße den Umfang und die Kosten der Sanierung bestimmen.
Vielfach wird der Fehler gemacht, die Erkundung und/oder Beprobung der Altlast und die Analytik mit der Sanierung in eine Hand zu legen. Die ausführenden Büros und Sanierer sind jedoch meistens auf bestimmte Sanierungsverfahren und -technologien spezialisiert und bieten daher nicht immer die für den speziellen Fall optimale Erkundungsmethode und/oder Sanierung an. Darüber hinaus werden Sie als Auftraggeber selten über die erheblichen Differenzen der Preis-/Leistungsverhältnisse am Markt informiert.
Hier liegen nutzbare Kostensenkungspotentiale vor. Sicherheit haben Sie mit unseren Fachleuten, die nicht von bestimmten Formen der Abwicklung profitieren und auch sonst nicht an erhöhten Aufwendungen Ihrerseits interessiert sind.
Durch eine neutrale Sanierungsplanung und das Altlastenprojektmanagement mit AGIMUS haben Sie die notwendige Sicherheit. Auf Wunsch übernehmen wir alle Aufgaben, die mit Erkundung der Sanierung zusammenhängen - von den Behördenkontakten bis zu der Leitung und dem Controlling der Maßnahmen vor Ort. Ähnlich wie der Architekt im Bauwesen organisieren wir die Beprobung und Analytik, nehmen die Beurteilung sachgerecht vor und planen die Sanierung bis hin zum Vergabeverfahren.
Unsere Fachleute leiten und koordinieren streng nach der Regel "wer plant, führt nicht aus", insofern partizipieren oder profitieren wir nicht am Umfang der Erkundungs- oder Sanierungstätigkeiten. Die Durchführung können Sie durch uns stetig beaufsichtigen lassen und so alle gesetzlich geforderten Pflichten Ihrerseits gewährleisten.
Sie geben die Kontrolle nicht aus der Hand und werden stets über alle Vorgänge informiert. Wir sparen Ihre Zeit und Ihr Geld, indem wir Fehlinvestitionen und Negativentwicklungen von Beginn an verhindern - und Sie haben den Kopf frei für Ihre eigentlichen Aufgaben.