Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter)
§ 64 Abs. 1 WHG
Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
Sie sind berechtigt und verpflichtet,
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht.
Der Gewässerschutzbeauftragte sollte eine reine fachkompetente beratende Stellung ohne Weisungsbefugnis innehaben und organisatorisch möglichst unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein.
Bei einer reinen fachkompetenten beratenden Stellung haftet er strafrechtlich und ggf. zivilrechtlich allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (sog. "verantwortliche" Beratung).
Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Explizite Regelungen zur Fortbildung des Gewässerschutzbeauftragten existieren nicht.
Zu empfehlen ist daher eine interne Festlegung z. B. alle 3 Jahre an Fort- und Weiterbildungsseminaren teilnehmen, Fachliteratur nutzen und Gespräche mit Fachleuten führen.