Anzeige gemäß §§ 15, 67 BImSchG

Nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. AGIMUS kann für Sie die erforderlichen Anzeigeunterlagen erstellen.

Sofern Ihre Anlage erstmalig aufgrund von gesetzlichen Änderungen genehmigungsbedürftig wird, beraten wir Sie hinsichtlich des genehmigungsbedürftigen Anlagenumfanges und erstellen für Sie die Anzeigeunterlagen nach § 67 BImSchG.

Unsere Dienstleistung

  • Begutachtung der ggf. vorhandenen Genehmigungen und des Standortes für die geplante Anlage
  • Abstimmung des Umfangs und Detaillierungsgrad der für die Anzeige erforderlichen Angaben mit Ihrer Überwachungsbehörde
  • Erstellung der Anzeigeunterlagen
  • Zusammenstellung der Unterlagen und Plausibilitätskontrolle
  • Vervielfältigung der einzureichenden Unterlagen

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

AGIMUS GmbH
E-Mail: info@agimus.de
Telefon: 0531 25676-0


» Immissionsschutz

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