Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV

Die 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) wurde 2007 novelliert.

Erklärungspflicht - wer muss eine Emissionserklärung abgeben?

Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, die im Erklärungszeitraum betrieben wurde, ist verpflichtet, eine Emissionserklärung abzugeben. Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben und diese alle vier Jahre fortzuschreiben bzw. zu ergänzen.

Muss jeder Betrieb eine Emissionserklärung abgeben?

Für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen, die in der Verordnung explizit aufgeführt sind, müssen keine Emissionserklärungen abgegeben werden. Weiterhin kann die zuständige Behörde gemäß § 6 auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

Welche Fristen sind zu beachten?

Gemäss § 4 Abs. 2 ist die Emissionserklärung bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

Wie muss die Emissionserklärung erstellt und abgegeben werden?

Seit 2009 erfolgt die Abgabe der Emissionserklärung elektronisch über das Erfassungssystem „BUBE-online“ (BUBE = Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)

Die AGIMUS GmbH unterstützt Anlagenbetreiber bei der Erstellung der Emissionserklärung. Die erforderlichen Daten werden zusammengeführt, auf Plausibilität geprüft und auch die Eingabe wird durchgeführt.

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

AGIMUS GmbH
E-Mail: info@agimus.de
Telefon: 0531 25676-0


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