Aus gegebenem Anlass möchten wir allen Inhabern sowie den für die Leitung und Beaufsichtigung des Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen (i. S. v. § 8 Entsorgungsfachbetriebeverordnung) das Thema Kontrolle von Entsorgungsnachweisen in Erinnerung bringen, da diese Nachweise gemäß der Nachweisverordnung längstens fünf Jahre gültig sind.
Frei nach dem Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, wurde in einem aktuellen Urteil ein von der zuständigen Behörde verhängtes Bußgeld gegen eine entsprechende verantwortliche Person in Höhe von 2.200 € bestätigt. Die Geldbuße, welche ursprünglich deutlich über der nach dem Gesetz zur Unzuverlässigkeit führenden Bußgeldschwelle von 2.500 € liegen sollte (vgl. § 8 Abs. 2 EfbV), war ergangen, da das Unternehmen versehentlich und intern unerkannt Entsorgungen über einen abgelaufenen Entsorgungsnachweis durchgeführt hatte.