Zur Vermeidung von Mehraufwand weisen wir auf die Neuigkeiten hin, die durch die jüngste Änderung der EMAS [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009] mit VO (EU) 2018/2026 [ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18] wirksam geworden sind:
Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Anhang IV) sind EMAS-Organisationen aufgefordert, ihre bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen stärker als bislang in den Fokus der Berichterstattung zu stellen. Grundsätzlich ist der EMAS-Umwelterklärung deutlicher als bislang auf die sichere Einhaltung der bindenden Verpflichtungen einzugehen, wir empfehlen diesem Thema einen eigenen Abschnitt zu widmen.
In den beiden zum Download zur Verfügung gestellten Dokumenten finden Sie:
a) Detaillierte Infos zur Novelle
b) Eine aus dem EMAS-Anhang generierte Checkliste, die auch bei der Erstellung der vollständigen Umwelterklärung helfen sollte