Viele Unternehmen sind leider wegen der „Coronakrise“ aktuell von starken Produktionsrückgängen betroffen, so dass der Energiebezug massiv sinkt. Gleiches gilt für größere Abnehmer von Strom und Gas im Bereich Gewerbe, Handel, Dienstleistungen. Die geringere Abnahme kann – hierauf macht der DIHK aktuell aufmerksam – zu erheblichen Zusatzkosten bzw. zu Vertragsstrafen bei Nichtmeldung führen.
Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen können Unternehmen verpflichtet sein, deutlich geringere Abnahmen dem Netzbetreiber und dem Strom- bzw. dem Gaslieferanten zu melden. Wenn Betriebe dem nicht nachkommen, können Strafzahlungen fällig werden. Selbst wenn es keine solche vertragliche Pflicht gibt, ist es ein Gebot der Fairness, Lieferanten und Netzbetreibern relevante Informationen zur verminderten Abnahme zu übermitteln, weil die Bereitstellung nicht benötigter Leistung die Energieeffizienz und die Kosten der Versorger belastet.
Bitte prüfen Sie Ihre Verträge und kommunizieren ggf. aktiv mit Netzbetreiber und / oder EVU.