Neues zum Marktstammdatenregister

Energie

Was ist das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das künftig von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann.
Ab dem 31. Januar 2019 (zuletzt war der 4. Dezember 2018 vorgesehen) ist die Nutzung des MaStR-Webportals für alle Marktakteure möglich. Zurzeit können nur Strom- und Gasnetzbetreiber ihr Unternehmen im Webportal registrieren, denen bereits eine Genehmigung nach § 4 EnWG für den Netzbetrieb vorliegt. Verpflichtet zur Registrierung sind jedoch künftig alle in § 3 der Marktstammregisterverordnung genannten Marktakteure (z. B. Stromlieferanten).

Wer ist Stromlieferant?

Wer Stromlieferant ist, wird in § 2 Nr. 12 MaStRV definiert: „Stromlieferant ist jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert“ und somit nicht Letztverbraucher ist.

Die Bundesnetzagentur führt hierzu aus, dass mit Start des Webportals aktuell diejenigen Stromlieferanten zur Registrierung im Marktstammdatenregister verpflichtet sind, die Dritte aus einem Bilanzkreis beliefern. Also solche Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern. (Gemeint sind z.B. Unternehmen mit externem Kantinenbetrieb oder Untermietern am eigenen Standort).

Der zwischenzeitliche und geringfügige Umfang von Stromverbrauch von weiteren Personen, wie z.B. Gästen, Putzhilfen und Handwerkern im Haushalt, in den Geschäftsräumen oder in einem sonstigen Betrieb, führt nicht zu einer Lieferanteneigenschaft des Letztverbrauchers. Man wird hierdurch nicht zum Stromlieferanten.

Zu beachten ist dennoch, dass die Voraussetzungen jeweils im Einzelfall zu überprüfen sind und die Gesetzesauslegung seitens der BNA keinen Gesetzescharakter hat. Jedoch dient das Portal der BNA zunächst als Anwendungshilfe und zum besseren Verständnis der Gesetzeslage. Zu raten ist allerdings, dass bei unklaren Fällen eine Absprache mit der zuständigen Behörde gehalten werden sollte, um ggf. Bußgelder bis zu 50.000 € umgehen zu können.

Hinweis: Aktuell wird eine Novellierung der Marktstammregisterverordnung durchgeführt. Diese sieht neben einer Verlängerung der Übergangsfristen (um diese an die verzögerte Umsetzung der Software anzupassen) und einer Korrektur der datenschutzrechtlichen Regelungen u.a. auch eine Einschränkung der registrierungspflichtigen Stromlieferanten vor.

Entsprechend des Referentenentwurfs sollen künftig nur Stromlieferanten registrierungspflichtig sein, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern. Solche Energieversorgungsnetze sind definiert als Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b. Damit wären Stromlieferanten, die Strom nur in einer entsprechenden Kundenanlage hinter dem Netzanschluss liefern, nicht länger zur Registrierung verpflichtet. Ob die Novellierung jedoch vor der Inbetriebnahme des Webportals final umgesetzt sein wird, steht zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest.

 


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