Änderungen ab dem 3. Juli 2021:
- Verpflichtete aus dem Ausland können einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten mit der Erfüllung der Pflichten beauftragen.
- Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Endverbraucher künftig durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit sowie deren Sinn und Zweck informieren (bspw. durch Beilegzettel oder auf der Homepage).
Änderungen ab dem 1. Januar 2022:
- Erweiterung der Pfandpflicht auf fast alle Einweggetränkeverpackungen (mit Ausnahme solcher für Milch).
- Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen zukünftig Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen.
Änderungen ab dem 1. Juli 2022:
- Erweiterte Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID auf alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen oder herstellen. Die Registrierungspflicht gilt dann auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also zusätzlich für den gewerblichen Bereich. Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen hingegen auch künftig ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen getätigt werden.
- Achtung bei Kantinenbetreibern: Künftig besteht im Verpackungsregister LUCID eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen die bei Übergabe befüllt werden (z. B. Coffee-to-go-Becher oder Verpackungen von Essen). Die Systembeteiligungspflicht kann hingegen weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden. Dies ist ggf. im Register zu bestätigen. Eine Pflicht zur Mengenmeldung besteht zunächst nicht.
- Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister dürfen Ihre Leistungen künftig nur für solche Unternehmen zur Verfügung stellen, die hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sich im Verpackungsregister LUCID registriert und die Systembeteiligungspflicht erfüllt haben.
Änderungen ab dem 1. Januar 2023:
- Achtung bei Kantinenbetreibern: Für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Getränken besteht künftig die Pflicht eine Mehrwegalternative anzubieten. Eine Ausnahme besteht lediglich für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und max. fünf Mitarbeitern.
Genauere Einzelheiten finden Sie u.a. auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und auf der Webseite des DIHK. Sollten Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne zu diesem Thema.
Um jederzeit den Überblick über die Weiterentwicklung des Verpackungsgesetzes sowie der sich daraus ergebenen Umsetzungspflichten zu behalten, empfehlen wir Ihnen außerdem unser AGIMUS-Rechtskataster.