Jedes Unternehmen ist verpflichtet, auf Basis der DGUV Vorschrift 2 Art und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln. Hierbei sind den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes Rechnung zu tragen.
Die Grundbetreuung ist dabei um die betriebsspezifischen Leistungen des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erweitern und kann entweder dauerhaft oder temporär erforderlich sein.
Im konkreten Fall hat der Unternehmer zu ermitteln, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Auch hier haben, wie bei der Grundbetreuung, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beraten, die betriebliche Interessensvertretung hat ein Mitbestimmungsrecht.
Bei der Festlegung der jeweiligen Betreuungsleistung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist diese getrennt für beide Beauftragten vorzunehmen und schriftlich zu vereinbaren.
Im Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 ist ein Verfahren enthalten, um den betriebsspezifischen Teil der Betreuung zu ermitteln. Darüber hinaus beschreibt der Anhang unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Die betriebsspezifische Betreuung umfasst vier Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern.
Die Entscheidung, ob es sich um eine ständige oder temporäre Aufgabe handelt, hängt insbesondere von der Art und der Größe des Unternehmens ab und ist für dieses typisch und einmalig.
Bei den dauerhaften Aktivitäten sind insbesondere die ersten acht Aufgabenfelder zu nennen.
Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation können bei mittleren und großen Unternehmen ebenfalls eine dauerhafte Unterstützung erfordern. In kleinen Betrieben sind entsprechende Veränderungen in vielen Fällen ein eher seltener und dann zeitlich begrenzter Vorgang.
Gleiches gilt für betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, die in großen Betrieben regelmäßig auf der Tagesordnung stehen, in kleinen Betrieben meist einen temporären Charakter haben.
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