Basierend auf der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung die Beurteilung der Arbeitsmittel.
Hierbei sind auch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander sowie zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung, aus denen sich Gefährdungen für die Mitarbeiter ergeben können, zu bewerten und zu dokumentieren. Ziel dieser Ermittlung ist es, Schäden an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und zu beheben sowie die Einhaltung eines sicheren Betriebes zu gewährleisten.
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind vom Arbeitgeber für die einzelnen Arbeitsmittel die Anforderungen an die Prüfung festzulegen. Die Umsetzung und Dokumentation erfolgt in der Regel in Form eines Prüfkatasters. In diesem sind insbesondere folgende Angaben enthalten:
Inhalt | Beschreibung/ Beispiel |
---|---|
Anlage/ Betriebsmittel | Feuerlöscher, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung etc. |
Prüfung/ Prüffrist | z. B. vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich oder nach Änderung oder Instandsetzung |
Prüfungsnachweis | Prüfbuch, Prüfvermerk, EDV etc. |
Prüfer | befähigte Person, zugelassene Überwachungsstelle etc. |
Bemerkung/ Prüfung | auf ordnungsgemäßen Zustand, Funktionsfähigkeit, Dichtheit etc. |
Neben der Erstellung und Pflege eines Prüfkatasters bietet sich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln, die vor dem 1. Januar 1995 erstmalig den Mitarbeitern bereitgestellt worden sind, auch der Einsatz einer Checkliste auf Basis der BetrSichV an. Diese Checkliste enthält die Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, die mindestens einzuhalten sind, wenn diese Arbeitsmittel keinen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden. Sofern einzelne Anforderungen nicht eingehalten werden, ist eine entsprechende Nachrüstung erforderlich.
Gerne unterstützen wir Sie zu allen Fragestellungen rund um das Thema Betriebssicherheitsverordnung, z. B. bei der geforderten Ermittlung von Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel sowie bei der Ermittlung der Prüffristen.
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