Die Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (engl. Industrial Emissions Directive, daher auch IED-Richtlinie genannt), hat die Vermeidung, Verminderung und Beseitigung der Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zum Ziel. Dazu hat der Gesetzgeber in der 9. BImSchV eine Änderung des Genehmigungsverfahrens vorgenommen, bei der Betreiber von IED-Anlagen in der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser (kurz: AZB) sind, sofern in der betreffenden Industrieanlage „relevante“ gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.
Ob Ihre Industrieanlage zu den IED-Anlagen zählt, ist aus der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Tabelle der Anlage 1 Spalte 4 der 4. BImSchV zu entnehmen.
Ein Ausgangszustandsbericht wird gefordert:
Der Umfang des Ausgangszustandsbericht kann dabei aufgrund der Anlagengröße und Stoffrelevanz schwanken, beinhaltet aber grundsätzlich:
Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der IED-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Als Vergleich wird hierzu ein erneuter Zustandsbericht Boden und Grundwassers zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erstellt.
Entsprechend unterstützt AGIMUS Sie bei der Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.